Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton
Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Transportbeton, dies gilt auch bei späteren Verträgen, es sei denn, der Käufer sei kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.
1. ANGEBOT
Wesentlicher Bestandteil unseres Angebotes ist unsere jeweils gültige Preisliste. Für die richtige Auswahl der Betonsorte und Betonmenge ist allein der Käufer verantwortlich.
2. LIEFERUNG UND ABNAHME
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle am Lieferfahrzeug; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Stromausfälle, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Erklärenden. Bei Lieferung an eine vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Schwerstlastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Käufer garantiert diese Voraussetzungen und haftet für alle daraus entstehenden Schäden. Der Käufer garantiert weiter, dass das Entleeren unverzüglich, zügig (für 1 m³ Beton längstens eine Zeitdauer von 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen kann. Ist der Käufer „Kaufmann” im Sinne des HGB, so gilt die von ihm beauftragte und den Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Abnahme der Kaufsache und zur Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfangsbevollmächtigt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die der Käufer nicht zu vertreten hat. Mehrere Besteller eines einheitlichen Auftrags haften uns gegenüber gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir können an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle leisten. Sämtliche Käufer bevollmächtigen bereits jetzt einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
3. GEFAHRÜBERGANG
Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache geht bei Abholung im Werk zu dem Zeitpunkt der Übergabe auf den Käufer über. Bei Zulieferung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der vereinbarten Stelle entlädt.
4. MÄNGELANSPRÜCHE
Unser Beton wird nach den geltenden Vorschriften hergestellt, er wird danach überwacht und geliefert. Ist dies witterungsbedingt nicht ohne zusätzliche Maßnahmen möglich, werden wir von der Leistungspflicht frei. Für besonderen Beton müssen gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, im übrigen gilt die übliche Beschaffenheit als vereinbart. Wird die Kaufsache nicht fachgerecht verarbeitet und/oder nachbehandelt, sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen. Für die Geltendmachung von Mängeln gilt § 377 HGB. Mängel sind schriftlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen (Beweislastregel). Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Ansprüche aus offensichtlichen Mängeln, gleich welcher Art, oder die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Kaufsache (in Art oder Menge) sind ausgeschlossen, wenn sie nicht sofort bei Übergabe des Betons gerügt werden; in diesem Fall hat der Käufer uns die Nachprüfung zu ermöglichen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Betonsorte sind sofort nach Erkennen oder Erkennenmüssen unverzüglich zu rügen. Probewürfel dürfen nur dann als Beweismittel für die Güte verwendet werden, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt der abgenommene Beton als genehmigt. Jede Haftung für Mängel entfällt, wenn der Käufer die Kaufsache mit Zusätzen, insbesondere Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten, oder mit Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert oder sie vermengen oder verändern lässt. Wegen eines Mangels, der rechtzeitig gerügt wird und den wir zu vertreten haben, behält sich der Verkäufer vor, nach seiner Wahl eine mangelfreie Kaufsache neu zu liefern oder den Mangel selbst zu beseitigen oder den Kaufpreis nach billigem Ermessen zu mindern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind beschränkt auf den unmittelbaren Schaden aus der mangelhaften Lieferung. Alle Mängelansprüche, außer solcher nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, verjähren, abweichend von § 195 BGB, innerhalb von zwei Jahren; die Ausnahme gilt nicht, wenn die VOB/B insgesamt in den Vertrag einbezogen ist.
5. HAFTUNG AUS SONSTIGEN GRÜNDEN
Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers – abgesehen von solchen aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit- gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaiges Fördern unseres Transportbetons auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand dieses Kaufvertrags. Unsere gesetzlichen Regressrechte (§§ 478, 479 BGB) innerhalb einer Lieferkette gelten auch dann, wenn die Sache am Ende der Lieferkette nicht an einen Verbraucher, sondern an einen Unternehmer geliefert wurde.
6. SICHERUNGSRECHTE
Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher –auch zukünftig– aus dem Auftrag entstehender Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte seinen daraus folgenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Im Falle einer Verarbeitung oder Vermischung der Kaufsache erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zum Wert der neuen Sache. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der Kaufsache ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Kaufsache mit anderen beweglichen Sachen eine einheitliche neuen Sache entsteht und der Käufer an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs oder der Weiterverarbeitung der Kaufsache oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Der Käufer ritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Satz 1 schon jetzt alle, auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Weiterverarbeitung der Kaufsache mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Kaufsache mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der Käufer die Kaufsache zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder aus der Kaufsache hergestellten neuen Sachen verkauft oder die Kaufsache mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Sache mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert der Kaufsache im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Satz 1 um 20% übersteigt.
7. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Kies, sonstiger Zuschlagstoffe, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Bei Nichtkaufleuten gilt dies jedoch erst nach Ablauf der Frist aus § 309 Nr. 1 BGB. Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft, sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Grundsätzlich ist der Kaufpreis mit Vertragsschluss fällig ohne Abzug. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen – auch bis dahin gestundete – sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät und/oder nicht mehr kreditwürdig ist, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder er als vermögenslos im Register gelöscht wird. Wir selbst sind alsdann berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Skontierung bedarf unserer Einwilligung; Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Verkäufer darf nach billigem Ermessen bestimmen, wie eine nicht ausreichende Leistung des Käufers auf seine Schuld -auch bei deren Einstellung in laufende Rechnungen- angerechnet wird. Wechsel, die in jedem Fall bei der Landeszentralbank diskontfähig sein müssen, und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und auch dann nur zahlungshalber sowie für uns kosten- und spesenfrei an. Es steht uns frei, Wechsel jederzeit vor Verfall auch ohne Begründung zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.
8. FREMDÜBERWACHUNG
Den Beauftragten des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort bei Abholung ist unser Lieferwerk, bei Lieferung die vereinbarte Stelle, für die Zahlungsverpflichtung des Käufers der Hauptsitz der Firma. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) wird der Sitz der Firma vereinbart. Die Anwendung deutschen Rechts wird vereinbart.
10. UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, dann eine neue, zulässige Regelung dieses Punktes zu treffen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten
Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes samt Zubehör; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter sei kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten uns gegenüber nicht.
1. ANGEBOT
Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Für die richtige Auswahl der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.
2. PFLICHTEN DES VERMIETERS
Dem Mieter wird nur der Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit gewährt. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am und endet mit deren Abtransport vom Aufstellungsort; bei Streit über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des gemieteten Fahrzeuges maßgebend. Wir bemühen uns, vom Mieter gewünschte oder angegebeneTermine oder Fristen einzuhalten. Zu vertretende Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigen den Mieter zur Geltendmachung seiner Rechte, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Vertragserfüllung erschweren, diese verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, z. B. Ausfall von Versorgungsanlagen. Mängelansprüche für die mit der vermieteten Sache geförderten Beton übernehmen wir nicht. Schadensersatzansprüche des Mieters –abgesehen von solchen aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit- gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für durch uns zu vertretende Schäden -außer bei Personenschäden- ist auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung je Schadensfall begrenzt.
3. PFLICHTEN DES MIETERS
Der Mieter ist verpflichtet, uns den vereinbarten Mietzins zu entrichten sowie die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Im übrigen hat der Mieter alle für Ingebrauchnahme und Gebrauch erforderlichen Maßnahmen zu treffen: So hat er etwa erforderliche behördliche Genehmigungen des Gebrauchs der vermieteten Sache, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er garantiert vor allem, dass der Vermieter den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Schwerstlastwagen unbehindert befahrbaren, sicheren Anfuhrweg und Aufstellungsort voraus. Ferner garantiert er die sichere Förderung, insbesondere, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden. Zudem kann der Vermieter nach seinem Ermessen die Leistung berechtigt verweigern und kostenpflichtig für den Mieter wieder abfahren. Des weiteren hat der Mieter für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, ferner Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht sowie eine maximale Förderleistung gewährleistet. Schließlich hat er in ausreichendem Maße Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzuhalten. Erbringt der Mieter diese Voraussetzungen nicht, dürfen wir unsere Leistung zurückhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Beseitigung von durch die Vertragserfüllung verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation, übernimmt der Mieter allein. Der Mieter garantiert ferner, dass die zu fördernde Sache mit der Mietsache überhaupt förderbar ist und deren Anforderungen entspricht. Die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf trägt der Mieter. Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.
4. SICHERUNGSRECHTE
Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher -auch künftig entstehender- Forderungen gegen ihn aus dem Mietvertrag oder der laufenden Geschäftsverbindung schon jetzt seine -auch zukünftig entstehenden- Forderungen aus dem Vertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistung mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Mieters schon jetzt an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die erforderliche Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der in Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner unseres Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert unserer Leistung entspricht dem vereinbarten Mietzins zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die gesamten Forderungen um 20% übersteigt.
5. MIETZINS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für die Vermietung an einen Verbraucher, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll. Grundsätzlich wird der Mietzins laut gültiger Preisliste vereinbart. Zuschläge für das Bereitstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache des Mietzinses vereinbart. Grundsätzlich ist das Entgelt sofort fällig ohne jeden Abzug. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen -auch bisher gestundete- sofort fällig, sobald der Mieter mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät und/oder nicht mehr kreditwürdig ist, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder er als vermögenslos im Register gelöscht wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Alsdann dürfen wir jederzeit weitere Vermietungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig machen, Schadensersatz statt der Leistung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten; ferner können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so verpflichtet er sich zur Tragung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz sowie zum Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Einem Kaufmann gegenüber sind wir berechtigt, bei Fälligkeit gegen fällige Ansprüche aufzurechnen, die er gegen mit uns verbundene Unternehmen hat. Der Vermieter darf nach billigem Ermessen bestimmen, wie eine nicht ausreichende Leistung des Mieters auf seine Schuld -auch bei deren Einstellung in laufende Rechnungen- angerechnet wird.
6. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort der Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist der vereinbarte Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz des Vermieters. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) wird der Sitz des Vermieters vereinbart. Die Anwendung deutschen Rechts wird vereinbart.
7. UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, dann eine neue, zulässige Regelung dieses Punktes zu treffen.