AGB

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AGB Transportbeton

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf von Transportbeton

1. Geltung

1.1 Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller nach dem 01.01.2002 vereinbarten Verkäufe von Transportbeton. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.

1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des §14 8GB gelten. sind sie kursiv gedruckt.

2. Angebot

Unsere Angebote sind unverbindlich. falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der Betonsorte. -eigenschaften und -menge ist allein der Käufer verantwortlich. Für das Angebot gelten die jeweiligen Preislisten und Betonverzeichnisse.

3. Lieferung und Abnahme

3.1 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle: wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

3.2 Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigen den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB), wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben: soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen. Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen. Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.

3.3 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportbetonfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können, Dies setzt einen ausreichend befestigten. mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten: Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (1 m3 in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.

3.4 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten: Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärung entgegenzunehmen.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

5. Mängelansprüche

5.1 Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern. wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Ware mit Zusätzen. Wasser. Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach. dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

5.2 Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen, In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung zu rügen: dies gilt nicht für Mängel. für die § 438 Abs 1 Nr. 2 b BGB gilt. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

5.3 Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

5.4 Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

5.5 Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware: dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs I Nr. 2 b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn: dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht. dass der Schaden in der Verletzung von Leben. Körper oder Gesundheit liegt. oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

6. Schadenersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht. aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung. sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

7. Sicherungsrechte

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen. die wir gegen Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.

7.2 Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (7.9) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung. Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein -oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 7 1. Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (7.9) zum Wert der anderen Sachen: unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 fort

7.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 7.1 Satz 2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (l.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.

7.4 Für den Fa/!. dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergeste!lte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1. Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648. 648 a 8GB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung. bis zur Höhe der Ansprüche nach 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. wir sind berechtigt. auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von diesen Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen. solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt

7.5 Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Hohe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

7.6 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

7.7 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten. soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.

7.8 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der ErfülJung unserer Saldoforderung.

7.9 Der Wert unserer Ware im Sinne dieser Ziffer 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unserer Rechnung ausgewiesenen Kaufpreise zzg!. 20 %.

7.10 Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insgesamt freigeben, als deren Wert die Forderung um 20 % übersteigt.

8. Preis -und Zahlungsbedingungen

8.1 Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Lieferung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement. Kies, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher. die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

8.2 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

8.3 Ist der Käufer Unternehmer. verzichtet er darauf. irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

8.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.

8.5. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

8.6. Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir -auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld unter mehreren fälligen Schulden diejenige welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

9. Baustoffüberwachung

Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwacher und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

ist unser Vertragspartner Unternehmer, so ist Erfüllungsort für die Lieferung unser Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung. Genchissrand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerks oder unserer Verkaufsgesellschaft.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Vermietung von Betonfördergeräten

Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes mit Zubehör; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).

§ 1 Angebot

Unserem Angebot liegt unsere jeweils gültige Preisliste zugrunde Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.

§ 2 Pflichten des Vermieters

Wir verpflichten uns ausschließlich dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Betonfördergerätes (Mietsache) wahrend der Mietzeit einzuräumen Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Einsatzort und endet mit deren Abtransport bei Meinungsverschiedenheit über die Mietzeit ist die Tachoscheibe unseres Fahrzeuges maßgebend. Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstande die Gewahrung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und Im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse, bedingte Arbeitsstörungen und abwendbare Ereignisse die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geforderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen der Mangel der Mietsache stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsanspruche zu. Sonstige Schadenersatzanspruche des Mieters gegen uns unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder - Nichtkaufleuten gegenüber - auf grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für durch uns zu vertretende Schaden ist auf einen Betrag von höchstens € 1,0 Mio. je Schadensfall begrenzt.

§ 3 Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben Der Mieter hat alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen, er hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann, dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ferner hat er dafür zu sorgen dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorganges standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Der Standort der Betonpumpe sowie die Einbaufläche muss vom Mieter so abgesichert sein, dass Dritte nicht durch Betonspritzer,  Eisbildung oder ähnlichem geschädigt werden können Der Mieter hat für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht. Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen von Fördergeraten und Fahrzeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen .Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteile und Kanalisation ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Der Mieter hat dafür einzustehen, dass der Beton zur Forderung mit der vermieteten Sache geeignet ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf .Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.

§ 4 Sicherungsrechte

Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch der künftig entstehenden, die wir gegen Ihn gleichgültig aus welchem Rechtsgrund haben schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes unserer Leistung" mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung mit der Aufforderung bekanntzugeben, bis zur Höhe der In Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge, bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftrageber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Rändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert unserer Leistung" entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20%.

Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen, insoweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach Abs. 1 um 20% übersteigt.

§ 5 Mietzins und Zahlungsbedingungen

Erhöhen Sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen, dies gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll. Zuschläge für das Zurverfügungstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache des Mietzinses vereinbart. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. also der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise In den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus, dass der Mieter unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine Wechselverbindlichkeiten bestehen. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen berechnet. Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Mangelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, der Mieter verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Gewährleistung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort für die Zahlung des Mietzinses der Sitz unserer Verwaltung. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz der Gesellschaft.

Kontakt

Kotzinger Str. 21
83278 Traunstein

Tel: +49(0)861 90998 - 0
Fax: +49(0)861 90998 - 20


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